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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.

I. Definitionen

1. Es gelten für Auftragsarbeiten und für die daraus verwendeten Fotografien ausschliesslich die AGB "Fotografie" von «Angela Ribary GmbH»

2. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

3. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotograf» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Fotodesigner.

4. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

5. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.

6. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten, Online-Galerien) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

7. Annahme: Mit der Auftragserteilung seitens des Kunden werden die AGB "Fotografie" von «Angela Ribary GmbH» zwingend angenommen.

II. Ausführung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

3. Die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen gestellt.

4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5. Bei Abbildungen von Personen, Kunstwerken, Marken etc. verpflichtet sich der Kunde, vor der Nutzung die Zustimmung der abzubildenden Personen bzw. zur Abbildung von Kunstwerken, Marken etc. auf eigene Kosten einzuholen.

6. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

7. Die Regel der Ziffer II.6. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

8. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

9. Die analog oder digital hergestellte fotografische Arbeit, insbesondere RAW-Dateien, Negative, Diapositive, bleiben in jedem Falle Eigentum des Fotografen und werden nicht ausgehändigt. Die fotografische Arbeit wird ausschliesslich im Sinne des Urheberrechtes für eine definierte Verwendung zur Verfügung gestellt.

 

 

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mangelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

 

2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

 

 

3. Teilt der Fotograf dem Kunden Passwörter für den Daten-Download über FTP / Internet der fotografischen Arbeit mit, hat der Kunde Benutzername und Passwort vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet vollumfänglich bei Missbrauch für einen so entstandenen Schaden.

 

4. Der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden, falls er wegen höherer Gewalt (Unfall, Krankheit etc.) nicht zu einer Aufnahmesitzung erscheinen kann. Der Fotograf bemüht sich um einen Ersatzfotografen, ist aber nicht verpflichtet, dies mit Garantie zu erfüllen.

 

 

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im Allgemeinen

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150 % des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen

2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

5. Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

6. Die fotografische Arbeit darf nicht sinnentstellend oder diskriminierend verwendet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Bildausschnitte aus den Fotoarbeiten anzufertigen.

7. Veränderung der fotografischen Arbeit durch Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Fotografen gestattet.

8. Nach der Verwendung der fotografischen Arbeit ist unaufgefordert ein Belegexemplar, bei online Verwendungen ein Link an den Fotografen zu senden.

9. Die Bestimmung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

c) Preise

1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist mit 100% - vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung - innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

 

2. Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die in Auftrag gegebene fotografische Arbeit vom Kunden nicht verwendet wird.

 

3. Mit anderen Kosten (Drittkosten, Materialkosten, Schadenersatz etc.) erwirbt der Kunde weder Eigentums- noch Nutzungsrechte an der fotografischen Arbeit des Fotografen.

 

4. Die Verwendung der fotografischen Arbeit ist erst nach vollständiger Bezahlung gestattet und bleibt vollumfänglich Eigentum des Fotografen.

 

 

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke, in jeder Form auf jedem Träger zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, Social-Media, an Kunstaustellungen etc. Sofern vom Kunden innert 3 Tagen nach digitaler Zustellung der Fotos keine Einwände eingegangen sind, dürfen sämtliche Fotos, auf den vom Fotografen genutzten Plattformen, veröffentlicht werden.

 

VI. Referenzen

Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

 

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferung ins Ausland.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Beide Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, welcher der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

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